Sie erfahren, bei welchen Änderungsgründen eine Grundsteuer-Änderungserklärung abzugeben ist und erhalten konkrete Beispiele aus der Praxis und Fristen.
In unserem Blogbeitrag “Die Änderungserklärung ersetzt die Änderungsanzeige” haben wir Ihnen den Unterschied zwischen Hauptfeststellung, Änderungsanzeige und Änderungserklärung erläutert und gleichzeitig erklärt, wie Sie eine Änderungserklärung mit unserem Änderungsmanagement anlegen & übermitteln können.
In diesem Beitrag möchten wir auf die Gründe für eine Änderung eingehen und in diesem Zusammenhang auch Praxisbeispiele nennen. Was unterscheidet eine Nachfeststellung von einer Zurechnungs-, Art- oder Wertfortschreibung? Welche Ausnahmen gibt es in den einzelnen Bundesländern? Wie sind die Fristen für Änderungserklärungen?
Nachfeststellung
Zurechnungsfortschreibung
Artfortschreibung
Wertfortschreibung
Art- und Wertfortschreibung
Ausnahmen bei der Art- & Wertfortschreibung
Neuveranlagung - Sonderregelung für Hessen
Feststellungsarten in der Übersicht
Die nachfolgende Abbildung zeigt den Zusammenhang der Feststellungsarten einschließlich der Änderungsgründe auf der Ebene der Grundsteuerwerte/Äquivalenzbeträge mit den Veranlagungstatbeständen auf Ebene der Grundsteuermessbeträge.
Quelle: Abbildung nachgestellt. Bräutigam, Rainer/Weber, Uli, Die Grundsteuerreform geht in die Verlängerung – Von Bescheiden, möglichen Einspruchsverfahren und Anzeigepflichten, in: DStR 2023, 739 – 746 (745)
Alle Fristen für Änderungserklärungen im Überblick
Um die Frist zur Abgabe der Änderungserklärung beim zuständigen Finanzamt nicht zu versäumen, finden Sie in der unten aufgeführten Tabelle alle wichtigen Stichtage. Zu beachten ist, dass diese davon abhängen, ob die eingetretene Änderung Einfluss auf den Grundsteuerwert oder den Grundsteuermessbetrag hat. Daher beträgt z. B. die Frist für Änderungen, die den Grundsteuerwert beeinflussen, nach dem Bundesmodell einen Monat und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sich die tatsächlichen Verhältnisse geändert haben. In den Ländermodellen Bayern, Hamburg und Niedersachsen sind die Anzeigen, wenn die Änderungen den Grundsteuermessbetrag beeinflussen, bis zum 31.03. des auf das Jahr der Änderung folgenden Jahres abzugeben.
Grundsteuerwert | Grundsteuermessbetrag | |
---|---|---|
Bundesmodell | 31.01. des Folgejahres | 3 Monate nach Eintritt der Änderungen |
Baden-Württemberg | 31.01. des Folgejahres | 3 Monate nach Eintritt des Änderungen |
Bayern/Hamburg/Niedersachsen | 31.03. des Folgejahres | 31.03. des Folgejahres |
Hessen | - | 31.01. des Folgejahres bzw. 3 Monate nach Eintritt der Änderungen |
Fristverlängerung für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen 2022 und 2023 im Bundesmodell, Hessen, Niedersachsen und Bayern
Nach hiesigem Stand haben die Länder, die das Bundesmodell bei der Grundsteuer anwenden, Hessen, Niedersachsen und Bayern die Frist zur Abgabe der entsprechenden Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Insofern seien sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen.
Eine Ausnahme kann zu beachten und zu prüfen sein: Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG – hiernach sind Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
Während also im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG nicht verlängert wurde, verlängern Hessen, Niedersachsen und Bayern diese Frist zusätzlich:
- Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 01.01.2025 endet, bis zum 31.12.2024
- Niedersachsen und Bayern die Fristen vom 31.03.2023 und 31.03.2024 auf den 31.12.2024
Quellen:
- Bräutigam, Rainer/Weber, Uli, Die Grundsteuerreform geht in die Verlängerung – Von Bescheiden, möglichen Einspruchsverfahren und Anzeigepflichten, in: DStR 2023, 739 – 746.
- Eichholz, Meik, Novellierung der Grundsteuer, in: DStR 2020, 1158 – 1167.
- Geiger, Klaus, Grundsteuer Kommentar, 26. Auflage, Heidelberg 2023.
- Krumm, Marcel/Paeßens, Petra, Grundsteuergesetz Kommentar, 1. Auflage, München 2022.
- Rössler, Rudolf/Troll, Max (Begr.), Bewertungsgesetz Kommentar, 36. Ergänzungslieferung, München 2023.
- Kreutziger, Stefan/Schaffner, Margit/Stephany, Ralf, Bewertungsgesetz Kommentar, 5. Auflage, München 2021.
- § 228 Abs. 2 BewG