Unterstützen Sie Ihre Mandantinnen und Mandanten möglichst zeitnah, ihrer Erklärungs- und Anzeigepflicht von Grundstücksveränderungen nach § 228 Abs. 1 und 2 BewG nachzukommen. Alles, was Sie dazu wissen müssen, fassen wir Ihnen in diesem Beitrag zusammen.
Zum Stichtag 01.01.2022 erfolgte im Rahmen der Grundsteuerreform die erste Hauptfeststellung der neuen Grundsteuer. Sollten in der Zwischenzeit Änderungen an einem Grundstück eingetreten sein, ist zu überprüfen, ob eine Grundsteuer-Änderungsanzeige beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist.
Wer ist betroffen?
Der Fristablauf zum 31.01.24 betrifft
- die Bundesländer, die das Bundesmodell anwenden,
- Baden-Württemberg und
- Hessen,
und der Fristablauf zum 31.03.2024 betrifft gesetzlich
- Bayern,
- Hamburg und
- Niedersachsen,
sofern sich im Kalenderjahr 2023 erklärungsrelevante Grundstücksänderungen ergeben haben.
Beim letzteren ist die Frist gesetzlich der 31.03.2024. Da das Fristende jedoch auf einen Sonntag und dann auf einen Feiertag (hier: Ostermontag) fällt, verlängert sich die Frist bis zum Ablauf des nächstfolgenden Werktags, also den 02.04.2024. Detailliertere Informationen zu den Fristen erhalten Sie hier.
Fristverlängerung für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen 2022 und 2023 im Bundesmodell, Hessen, Niedersachsen und Bayern
Nach hiesigem Stand haben die Länder, die das Bundesmodell bei der Grundsteuer anwenden, Hessen, Niedersachsen und Bayern die Frist zur Abgabe der entsprechenden Grundsteuer-Änderungsanzeigen für die Feststellungszeitpunkte 01.01.2023 und 01.01.2024 auf den 31. Dezember 2024 verlängert. Insofern seien sowohl im Jahr 2022 als auch im Jahr 2023 eingetretene Änderungen erst bis Ende 2024 anzuzeigen.
Eine Ausnahme kann zu beachten und zu prüfen sein: Die Fristverlängerung gilt im Bundesmodell nicht für die Grundsteuer-Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG – hiernach sind Änderungen in der Nutzung oder in den Eigentumsverhältnissen eines ganz oder teilweise von der Grundsteuer befreiten Steuergegenstandes, die zu einer Änderung oder zum Wegfall der Steuerbefreiung führen können innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Änderung anzuzeigen.
Während also im Bundesmodell die dreimonatige Frist für Änderungsanzeigen i. S. d. § 19 GrStG nicht verlängert wurde, verlängern Hessen, Niedersachsen und Bayern diese Frist zusätzlich:
- Hessen für anzeigepflichtige Vorgänge, deren Frist vor dem 01.01.2025 endet, bis zum 31.12.2024
- Niedersachsen und Bayern die Fristen vom 31.03.2023 und 31.03.2024 auf den 31.12.2024
Welchen Personenkreis trifft die Anzeige- und Erklärungspflicht?
Die Grundsteuer-Änderungsanzeige ist nach § 228 Abs. 3 BewG
- von dem Steuerpflichtigen abzugeben, dem die wirtschaftliche Einheit zuzuordnen ist,
- bei einem Grundstück, das mit einem Erbbaurecht belastet ist, vom Erbbauberechtigten unter Mitwirkung des Erbbauverpflichteten oder
- bei einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden vom Eigentümer des Grund und Bodens unter Mitwirkung des Eigentümers oder des wirtschaftlichen Eigentümers des Gebäudes abzugeben.
Was sind erklärungsrelevante Änderungen?
Konkreter Handlungsbedarf besteht, sofern die Änderung erklärungsrelevant ist, d.h. eine
- Nachfeststellung,
- Neuveranlagung,
- Artfortschreibung,
- Wertfortschreibung, oder
- Art- und Wertfortschreibung
beim infragestehenden Grundstück auslöst. Dies kann beispielsweise bei
- einem Wechsel der Vermögensart oder der Art des Grundstücks,
- Flächenänderungen des Grundstücks oder des Gebäudes, oder
- der Fertigstellung / Abriss eines Gebäudes
der Fall sein. Ausführlichere Informationen finden Sie hierzu in unserem Blogbeitrag “Erklärungsrelevante Grundstücksänderungen mit Praxisbeispielen und Fristen”.
Wie ist die Änderung dem Finanzamt mitzuteilen?
Grundsätzlich ist für die Grundstücksänderung der Erklärungsvordruck „Grundsteuer-Änderungsanzeige GW-5“ – der ausschließlich in Papierform verfügbar ist – beim Finanzamt einzureichen. Allerdings hat das Bayerische Landesamt für Steuern einheitlich für alle Grundsteuermodelle verkündet, dass die Übermittlung einer vollständigen Erklärung eine Änderungsanzeige ersetzt – und stellt den empfohlenen und mit den Finanzverwaltungen aller Bundesländer abgestimmten Weg dar. Darüberhinausgehende Informationen erhalten Sie in unserem Blogbeitrag “Die Änderungserklärung ersetzt die Änderungsanzeige”.
Erstellung der Änderungserklärung mit GrundsteuerDigital
Um die Abgabefrist 31.01.2024 und 31.03.2024 bzw. 02.04.2024 einhalten zu können, unterstützt GrundsteuerDigital Sie bei
- der Prüfung von erklärungsrelevanten Änderungen im Änderungsmanagement
- der massenhaften Erstellung von Änderungserklärungen mit dem Änderungsmanagement
in gewohnter digitaler, kollaborativer Zusammenarbeit mit Ihren Mandanten.
Grundstücksdatenabfrage – Jetzt in allen Paketen nutzen!
Mit der Grundstücksdatenabfrage-Funktion, ein Untermodul des Änderungsmanagements auf der GrundsteuerDigital Plattform, können Sie Ihre Mandantinnen und Mandanten in wenigen Schritten per E-Mail nach Änderungen an den Grundstücken abfragen.
Damit Sie die Grundstücksdatenabfrage im Änderungsmanagement optimal nutzen können, finden Sie auf unserem YouTube-Kanal hilfreiche Tutorials sowie einen nützlichen Hilfebeitrag in unserem Hilfecenter:
Verfahrensrechtliche Konsequenzen bei Nicht-Abgabe oder verspäteter Abgabe
Durch § 228 Abs. 5 BewG erhalten einerseits die Änderungsanzeige und andererseits die Änderungserklärung den Charakter einer Steuererklärung im Sinne der Abgabenordnung. Daraus resultieren bei verspäteter Abgabe Verspätungszuschläge nach § 152 AO und bei Nicht-Abgabe Zwangsmittel nach §§ 328 ff. AO.
Im Gegensatz zur Hauptfeststellung, bei der der automatische Verspätungszuschlag i. S. d. § 152 Abs. 2 AO aufgrund der Regelung in A 228 Abs. 5 S. 4 AEBewGrSt nicht greift, greift dieser bei Änderungsanzeigen, die mehr als 14 Monate verspätet eingehen. Er beträgt 25,- € für jeden angefangenen Monat der Verspätung.
Unabhängig davon kann der Verspätungszuschlag für verspätete Änderungserklärungen im Ermessen des Finanzamts festgesetzt werden.